Kurz über uns / Satzung

Satzung des Vereins

Satzung


 


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Unsere Quelle e. V.“


Der Verein hat seinen Sitz in Köln.


Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


 


§ 2 Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.


Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Förderung der Bildung von Erwachsenen und des kulturellen Leben in Köln (§52 Ansatz 2AO).


Der Verein fördert soziale, kulturelle und allgemeinbildende Maßnahmen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfsmaßnahmen für benachteiligte Kinder, Jugendliche und Familien und deren Integration.


Der Verein kann im Rahmen seines Vereinszwecks eigene Veranstaltungen durchführen. Der Verein kann auch andere Maßnahmen durchführen, die zur Förderung des Vereinszwecks geeignet sind.


 


§ 3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 


§ 4 Mitgliedschaft




  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ggf. auch juristische Personen werden.




  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist mit Eintritt eine Bescheinigung der Mitgliedschaft und die gültige Satzung des Vereins auszuhängen.




  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (unter Einhaltung einer bestimmtem Frist – 3 Monate). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.




  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.




  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.




  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.




  7. Alle Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es können gesonderte Beiträge für juristische Personen festgelegt werden.




  8. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung wahl- und stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und satzungsgemäße Entscheidungen zu befolgen.




  9. Alle Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung berechtigt, Anträge an die Organe des Vereins zu richten und Vorschläge im Sinne des §2 zu unterbreiten. Des Weiteren können sie Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins besuchen und Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben erwarten.




 


§ 5 Vorstand


Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern.


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine neue Wahl erfolgt ist.


Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen.


Der Vorstand lädt per Email in zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll haben der Vorstand und ProtokollführerIn zu unterschreiben.


Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie eines Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.


Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung gegeben haben. Sie sind schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.


Zu den weiteren Aufgaben des Vorstands gehören:




  1. Führung der Bücher und Erstellung eines Jahresberichts;




  2. Entscheidung über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins;




  3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern




Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


 


§ 6 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von den Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.


Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.


Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr per E-Mail einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens per E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.


Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem der Mitglieder protokolliert, von einem Vorstandsmietglied oder bei deren Abwesenheit von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.


Aufgaben der Mitgliederversammlung:




  1. Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands




  2. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins


     




Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden Gäste zu der Versammlung zugelassen.


Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, sind mit dem zuständigen Finanzamt vorab abzustimmen.


 


§ 7 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätische LV NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.